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Schornsteinfegermeister Olaf Krummrich

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Grenzwerte für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

 

Entsprechend der Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010 § 25 Abs. 1) dürfen bestehende Feuerungsanlagen,ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden:

Zeitpunkt der Errichtung Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1
bis einschließlich 31. Dezember 1994 1. Januar 2015
1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 1. Januar 2019
1. Januar 2005 bis einschließlich 21. März 2010 1. Januar 2025


Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau.

 

Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Das heißt, wenn der Eigentümer einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe einen alten Heizkessel aus dem Baujahr 1986 betreibt, muss dieser ab dem 01. Januar 2015 die Grenzwerte der 1. Stufe gemäß § 5 Abs. 1 der 1. BIMSchV einhalten.
Sollten diese Grenzwerte nicht eingehalten werden, muss der alte Kessel zum 01.Januar 2015 demontiert werden oder nachträglich eine nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt.

 

Folgende Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) dürfen nicht überschritten werden:

 

  Brennstoff gemäß § 3 Absatz 1 Nennwärmeleistung [Kilowatt] Staub [g/m³] CO [g/m³]
Stufe 1:
Anlagen, die nach dem 22. März 2010 errichtet wurden
Nummer 1 bis 3a ≥ 4 ≤500 0,09 1,0
> 500 0,09 0,5
Nummer 4 bis 5 ≥ 4 ≤500 0,10 1,0
> 500 0,10 0,5
Nummer 5a ≥ 4 ≤ 500 0,06 0,8
> 500 0,06 0,5
Nummer 6 bis 7 ≥ 30 ≤ 100 0,10 0,8
> 100 ≤ 500 0,10 0,5
> 500 0,10 0,3
Nummer 8 und 13 ≥ 4 < 100 0,10 1,0
Stufe 2:
Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden
Nummer 1 bis 5a ≥ 4 0,02 0,4
Nummer 6 bis 7 ≥ 30 ≤ 500 0,02 0,4
> 500 0,02 0,3
Nummer 8 und 13 ≥ 4 < 100 0,02 0,4

 

Nummer 1 bis 3a: Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlen-
                           koks, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, BraunkohlenkoksBrenntorf, 
                           Presslinge aus Brenntorf,
 
Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach 
                           DIN EN 1860
 


Nummer 4 bis 5:   naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, 
                           insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzel sowie Reisig 
                           und Zapfen
, naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in 

                           Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde


Nummer 5a:         Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach

                           DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach
                           den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifi­zie­rungs­ 
                           programms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN
                           51731-HP 5“, Ausgabe Au­gust 2007, sowie andere Holzbriketts oder 
                           Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.


Nummer 6 & 7:     gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus an-

                           fallende Reste, soweit keine Holz­schutz­mittel aufgetragen oder infolge
                           einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine 
                           halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
                           Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz 
                           sowie  daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel 
                           aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und 
                           Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder 
                           Schwermetalle enthalten,
 


Nummer 8 &13:    Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel 
                           bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, 
                           Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und 
                           Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen, 
                           sonstige nachwachsende Rohstoffe 

 

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 





Bundesland: Thüringen
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Olaf Krummrich

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